Welche Version der eigenen Arbeit geteilt werden darf, wenn ein Verlagsvertrag unterzeichnet wurde

Als Autor:in besitzen Sie alle Rechte an Ihrem wissenschaftlichen Text, bis Sie einen Verlagsvertrag unterzeichnen, mit dem Sie einen Teil dieser Rechte an die Herausgeber:innen Ihres Textes abtreten. In Ihrem Verlagsvertrag sind möglicherweise Richtlinien des Verlags für die Selbstarchivierung enthalten. Darin wird im Einzelnen aufgeführt, welche Version (Preprint, Postprint oder final/veröffentlicht) Ihres Werkes Sie teilen dürfen, sowie etwaige Einschränkungen für das Teilen erwähnt, wie zum Beispiel zeitliche Embargos.

Wenn Ihr Verlagsvertrag keine solche Erklärung enthält, sollten Sie die Richtlinien Ihres Verlags zur Selbstarchivierung suchen. Sie können zudem in Sherpa Romeo nach Ihrer Zeitschrift suchen und bekommen hier einen Überblick über die jeweiligen Konditionen zur Selbstarchivierung. Weiterführende Informationsquellen finden Sie auch in unserem Eintrag zu Rechtsfragen bei Open Science.

Unabhängig von den gegenüber einem Verlag eingeräumten Rechten gilt in Deutschland im Rahmen des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts, dass Sie Beiträge in einer mindestens zweimal jährlich periodisch erscheinenden Sammlung, etwa einer Fachzeitschrift, die mindestens zur Hälfte im Rahmen öffentlich geförderter Forschungstätigkeiten entstanden sind, nach zwölf Monaten noch einmal als Zweitveröffentlichung öffentlich zugänglich machen dürfen.

Tipp

Weitere Informationen zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit Open Access – jeweils speziell für Deutschland, Österreich und der Schweiz – finden Sie auf den Informationsseiten von open-access.net.