Rechte sichern: Vor und nach Vertragsabschluss
Als Autor:in besitzen Sie zunächst alle Rechte an Ihrem Text – bis Sie einen Verlagsvertrag unterzeichnen und damit einen Teil davon an den Verlag abtreten. Wie viel Sie behalten, lässt sich vor der Unterschrift aktiv mitgestalten und nach der Unterschrift zumindest prüfen.
Vor Vertragsabschluss: Ein Author Addendum Verhandeln
Möchten oder sollen Sie nicht in einem Open-Access-Journal veröffentlichen, vereinbaren Sie mit dem Verlag ein Author Addendum – einen Vertragszusatz, der die Vertragsbedingungen definiert oder ändert.
Damit können Sie eigene wichtige Rechte schützen: etwa dass Ihre Artikel und Werke auf der persönlichen Website oder in einem digitalen Repositorium veröffentlicht, in der Lehre verwendet oder als Grundlage für zukünftige Forschung genutzt werden dürfen. So nutzen Sie im Rahmen der Zweitveröffentlichung den grünen Weg des Open Access und können Ihre Arbeit zumindest nach einer Embargo-Periode per Selbstarchivierung frei zugänglich machen.
In Deutschland gibt es zudem für immer mehr Subskriptionszeitschriften Rahmenverträge, die eine sofortige Open-Access-Veröffentlichung erlauben – etwa die DEAL-Verträge mit Wiley und SpringerNature.
Wenden Sie sich bei Bedarf an die Open-Access-Beauftragten Ihrer Institution: Sie kennen sich mit Author Addenda aus und helfen, sich einige oder alle Rechte zu sichern.
Nach Vertragsabschluss: Was ist ohnehin erlaubt?
Konnten Sie kein Author Addendum vereinbaren oder haben Sie den Vertrag schon unterzeichnet? Auch dann besitzen Sie meist noch gewisse Rechte. Ihr Verlagsvertrag enthält möglicherweise Richtlinien zur Selbstarchivierung mit Angaben dazu, welche Version (Preprint, Postprint oder final/veröffentlicht) Sie teilen dürfen und welche Einschränkungen gelten, wie etwa Embargos-Perioden.
Ist im Vertrag keine solche Erklärung enthalten, sollten Sie die Richtlinien Ihres Verlags zur Selbstarchivierung suchen. Sie können zudem im Open policy finder nach Ihrer Zeitschrift suchen und bekommen hier einen Überblick über die jeweiligen Konditionen zur Selbstarchivierung. Weiterführende Informationsquellen finden Sie auch in unserem Eintrag zu Rechtsfragen bei Open Science.
Unabhängig von den gegenüber einem Verlag eingeräumten Rechten gilt in Deutschland im Rahmen des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts, dass Sie Beiträge in einer mindestens zweimal jährlich periodisch erscheinenden Sammlung, etwa einer Fachzeitschrift, die mindestens zur Hälfte im Rahmen öffentlich geförderter Forschungstätigkeiten entstanden sind, nach zwölf Monaten noch einmal als Zweitveröffentlichung öffentlich zugänglich machen dürfen.
